Richtlinie über Altfahrzeuge 2000/53/EG

Nach der alten Fahrzeugrichtlinie (EU-Richtlinie 2000/53/EG) sind Korrosionsschutzschichten auf Bauteilen für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die sechswertiges Chrom (Cr(VI)) enthalten, nicht zulässig.

Die Fristen für eine Umrüstung der Korrosionsschutzschichten dieser Bauteile sind gemäß der Entscheidung des Rates der Europäischen Union (2005/673/EG, Anhang II) vom 20. September 2005 wie folgt festgelegt:

  • Korrosionsschutz für Konstruktionsteile von Fahrzeugen 01. Juli 2007
  • Korrosionsschutz für Schrauben und Muttern 01. Juli 2008

Fahrzeuge, die vor dem 01. Juli 2003 in Betrieb waren, sind gemäß der Entscheidung der Europäischen Union (2005/63/EG) vom 24. Januar 2005 ausgenommen.

ZF Aftermarket wird alle Produkte, die von der EU-Richtlinie betroffen sind, bis zum Ende der Fristen auf alternative Chrom-VI-freie Korrosionsschutzschichten umgestellt haben.

Diese Umstellung stellt sicher, dass wir auch weiterhin unserem hohen Anspruch an den Korrosionsschutz gerecht werden.

Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission

Die von uns vertriebenen Produkte der Marken ZF, LEMFÖRDER, SACHS, TRW and WABCO sind Ersatzteile im Sinne von Artikel 1 Ziffer (1) h) der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 und erfüllen die Kriterien der Ziffern (19) und/oder (20) der Ergänzenden Leitlinien zu vertikalen Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und über den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen zu der vorgenannten Verordnung der Kommission.3