1. Abschluss des Vertrages
1.1 Dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer liegen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftragnehmers wird widersprochen. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber bis zur Geltung neuer Allgemeiner Einkaufsbedingungen des Auftraggebers.
Bestellungen, Absprachen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form erteilt oder bestätigt werden.
1.2 Die Korrespondenz ist mit der Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen, die die in diesem Vertrag festgelegten Punkte abändern, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Einkaufsabteilung in Form eines Nachtrages zum Vertrag.
1.3 Bestellungen und Lieferabrufe gelten als angenommen, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht. Der Auftraggeber ist jedoch auch berechtigt, die Bestellung innerhalb einer weiteren Woche zu widerrufen, wenn der Auftragnehmer nicht vorher eine schriftliche Annahmeerklärung abgegeben hat.
1.4 Der Auftragnehmer hat den Vertragsabschluß vertraulich zu behandeln. Er darf den Auftraggeber nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen. Der Auftraggeber hat die ihm im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages zugänglich gemachten Informationen vertraulich zu behandeln, soweit diese nicht nachweislich allgemein bekannt sind oder werden.
1.5 Kostenvoranschläge, Erstmuster und Proben im Allgemeinen sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
2. Preise
2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich, neben der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten. Ist ein Preis "ab Werk" oder "ab Lager" vereinbart, übernimmt der Besteller nur die günstigsten Frachtkosten. Der Auftragnehmer trägt alle anfallenden Kosten einschließlich Verladung und ausschließlich der Transportkosten bis zur Übergabe der Ware an den Frachtführer. Die Vereinbarung über den Erfüllungsort wird durch die Art der Preisstellung nicht berührt.
2.2 Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, Mehr- oder Minderlieferungen anzunehmen.
3. Handelsklauseln/Gewerbeklauseln
Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms 2000 in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
4. Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise, Ausfuhrbeschränkunge
4.1 Vom Auftraggeber angeforderte Ursprungsnachweise wird der Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Dies gilt entsprechend für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
4.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder teilweise Exportbeschränkungen nach deutschem oder sonstigem Recht unterliegt.
4.3 Auftragnehmer aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, dem Auftraggeber unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Auftragsannahme und dann jeweils innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Kalenderjahres Langzeitlieferantenerklärungen gemäß der jeweils gültigen europäischen Regelung zu überlassen. Kann dies für bestimmte Warenlieferungen nicht erfolgen, so sind die entsprechenden Ursprungsnachweise spätestens mit der Vorlage der Rechnung zu liefern.
5. Lieferung, Termine, Verzug
5.1 Abweichungen von den abgeschlossenen Verträgen und Bestellungen des Bestellers sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
5.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist die Lieferung nicht "frei Werk" vereinbart (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Auftragnehmer die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Frachtführer abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
5.3 Hat der Auftragnehmer die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftragnehmer vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Leistungen an seine Mitarbeiter für Nebenkosten.
5.4 Werden vereinbarte Liefertermine nicht eingehalten, so gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften. Sobald dem Auftragnehmer Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialbeschaffung, Termineinhaltung oder ähnlicher Umstände bekannt werden, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Auftragnehmer unverzüglich die Einkaufsabteilung des Bestellers zu informieren. Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Termine wird hierdurch nicht berührt.
5.5 Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Leistung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen lassen. Stattdessen kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist auch vom Vertrag zurücktreten.
5.6 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Auftraggeber wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des vom Auftraggeber geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
5.7 Teillieferungen sind grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, der Käufer hat diesen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.
5.8 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Besteller bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
5.9 An Software, einschließlich ihrer Dokumentation, die zum Produktlieferumfang gehört, hat der Besteller neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Der Auftraggeber darf auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
5.10 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für die Sache bis zur Abnahme der Ware durch den Auftraggeber oder durch den Beauftragten des Auftraggebers an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
5.11 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen den Auftraggeber unbeschadet seiner sonstigen Rechte, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie von erheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs des Auftraggebers zur Folge haben.
5.12 Wird über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
6. Qualität
6.1 Die Lieferung hat den vereinbarten Spezifikationen zu entsprechen.
6.2 Der Auftragnehmer hat die Qualität der Liefergegenstände ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und den Auftraggeber auf die Möglichkeiten von Neuerungen und technischen Änderungen hinzuweisen.
6.3 Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes und dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
6.4 Der Auftragnehmer erklärt hiermit sein Einverständnis zu Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch den Auftraggeber oder durch dessen Beauftragten, ggf. unter Beteiligung des eigenen Kunden des Auftraggebers.
6.5 Der Auftragnehmer ist auf Wunsch des Auftraggebers verpflichtet, eine Qualitätssicherungsvereinbarung mit dem Auftraggeber abzuschließen.
6.6 Der Auftragnehmer wird auch auf Wunsch des Auftraggebers mehrmals im Kalenderjahr eine Bestandsprüfung durchführen.
7. Mängelansprüche und Rückgriff
7.1 Die Annahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Der Käufer ist berechtigt, das Vertragsprodukt zu untersuchen, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist; etwaige Mängel der Lieferung wird der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung rügen.
7.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
7.3 Sollte der Auftragnehmer nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Auftraggeber mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht dem Auftraggeber in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder größeren Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
7.4 Gewährleistungsansprüche verjähren in 24 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Erhebung der Mängelrüge, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang). Die Verjährungsfrist nach § 479 BGB bleibt hiervon unberührt.
7.5 Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB stehen dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer insbesondere dann zu, wenn der Auftraggeber für diese Ansprüche gegenüber einem Dritten einzustehen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Liefergegenstand durch den Besteller oder einen Dritten genutzt oder weiterverarbeitet wurde. Diese Ansprüche stehen dem Besteller auch dann zu, wenn der Dritte oder der Endabnehmer kein Verbraucher, sondern ein Unternehmer ist.
7.6 Bei Vorliegen von Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber zusätzlich von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich der Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.
7.7 Für innerhalb der Verjährungsfrist für Sachmängel des Auftraggebers instandgesetzte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Auftragnehmer die Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
7.8 Entstehen dem Auftraggeber infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.
7.9 Nimmt der Auftraggeber von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen dem Auftraggeber gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurde er in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behält sich der Auftraggeber den Rückgriff gegenüber dem Auftragnehmer vor, wobei es für die Mängelrechte des Auftraggebers einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
7.10 Der Besteller ist berechtigt, vom Auftragnehmer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die der Besteller im Verhältnis zu seinen Kunden zu vertreten hat, weil diese gegen den Besteller einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten haben.
7.11 Unabhängig von der Regelung in Ziffer 7.6 tritt die Verjährung in den Fällen der Ziffern 7.9 und 7.10 frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche seiner eigenen Kunden gegen ihn erfüllt hat, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer.
7.12 Zeigt sich innerhalb von 18 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
7.13 Für zugesicherte Eigenschaften der Lieferungen haftet der Auftragnehmer verschuldensunabhängig. Für solche Pflichtverletzungen gilt die Verjährungsfrist des § 479 BGB.
7.14 Ergänzend zu den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8. Produkthaftung
8.1 Wird der Auftraggeber nach deutschem oder anderem Recht aus Produkthaftung in Anspruch genommen, tritt der Auftragnehmer anstelle des Auftraggebers ein, soweit er auch unmittelbar haften würde. Eine vertragliche Haftung des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von derartigen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Mangel des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Liegt die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, trägt er insoweit die Beweislast. Der Auftragnehmer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen, falls er diesen nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes in Anspruch nehmen will. Soweit es dem Auftraggeber zumutbar ist, wird er dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, den Anspruch zu prüfen und sich mit dem Auftraggeber über die zu ergreifenden Maßnahmen, z.B. Verhandlungen über einen Vergleich, zu verständigen.
8.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht- und Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme für Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens Euro 2,5 Mio. pro Schadensfall zu unterhalten. Er wird diese Versicherungen während der Laufzeit dieses Vertrages ununterbrochen aufrechterhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit nachweisen.
Der Auftraggeber wird vom Auftragnehmer eine Erhöhung des Versicherungsschutzes dem Grunde oder der Höhe nach verlangen, die sich aus den Anforderungen des jeweiligen Kunden des Auftraggebers, der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers, der Geschäftsbeziehung und den Haftungsrisiken ergibt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese Forderungen zu prüfen und nach Möglichkeit seine Zustimmung zu erteilen.
Tritt ein Versicherungsfall ein, so sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichtet, sich gegenseitig über alle mit dem Versicherungsfall zusammenhängenden Umstände und Ereignisse zu unterrichten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Haftpflichtversicherer über den Inhalt dieses Vertrages zu informieren und dem Auftraggeber bei Unterzeichnung dieses Vertrages einen schriftlichen Nachweis über den bestehenden Versicherungsschutz und eine schriftliche Bestätigung seines Haftpflichtversicherers zu übermitteln, dass der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag nicht beeinträchtigt wird.
Entscheidet sich der Auftragnehmer für einen anderen Haftpflichtversicherer, so hat er dem Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich die neuen Nachweisunterlagen zur Verfügung zu stellen.
9. Gewerbliche Schutzrechte
9.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass durch die vertragsgemäße Verwendung der Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Dem Auftragnehmer ist die vorgesehene Nutzung der Liefergegenstände durch den Auftraggeber bekannt. Sobald der Auftragnehmer erkennt, dass die Verwendung seiner Lieferungen und Leistungen zur Benutzung von angemeldeten oder erteilten Schutzrechten Dritter führt, hat er den Auftraggeber zu informieren. Im Verletzungsfall stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Im Verletzungsfall ist der Auftragnehmer darüber hinaus verpflichtet, dem Auftraggeber das Recht zum vertragsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes zu verschaffen oder diesen so zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht, der Liefergegenstand sich aber dennoch vertragsgemäß verhält.
9.2 Der Auftragnehmer wird die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen oder von Dritten erteilten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Liefergegenständen mitteilen.
9.3 Der Auftragnehmer wird Erfindungen, die im Rahmen oder bei Gelegenheit dieses Vertrages bei ihm und/oder seinen Erfüllungsgehilfen entstehen, dem Auftraggeber unverzüglich melden, alle zur Beurteilung der Erfindung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und alle vom Auftraggeber gewünschten Auskünfte erteilen. Dies gilt entsprechend für jegliches Know-how, das im Rahmen oder anlässlich der Durchführung dieses Vertrages bei dem Auftragnehmer und/oder seinen Erfüllungsgehilfen möglicherweise entsteht.
Der Auftragnehmer überträgt das Recht, Erfindungen, die bei ihm und/oder seinen Erfüllungsgehilfen im Rahmen oder anlässlich der Durchführung dieses Vertrages entstehen, zum gewerblichen Schutzrecht anzumelden.
Die vorstehend eingeräumten und übertragenen Rechte sind mit den vereinbarten Preisen für die Liefergegenstände abgegolten.
10. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Bestellers beruhen.
11. Materialbeistellung und Miteigentum
Vom Besteller beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben im Eigentum des Bestellers. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für den Besteller. Es besteht Einigkeit, dass der Besteller im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung von Stoffen und Teilen des Bestellers hergestellten Erzeugnissen ist, die insoweit vom Auftragnehmer für den Besteller verwahrt werden.
12. Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen/Broschüren, Werkzeuge, Geheimhaltung
12.1 Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Auftragnehmer überlassen werden, bleiben Eigentum des Auftraggebers. Das Eigentum an Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln, die vom Auftraggeber bezahlt werden, richtet sich nach den in einem gesonderten Werkzeugvertrag getroffenen Vereinbarungen.
12.2 Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers dürfen die vorgenannten Gegenstände weder verschrottet noch Dritten, z.B. zum Zwecke der Fertigung, zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nicht zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken, z.B. zur Lieferung an Dritte, verwendet werden. Während der Durchführung des Vertrages sind sie vom Auftragnehmer auf dessen Kosten für den Auftraggeber sorgfältig zu verwahren. Die Regelungen in Ziffer 12.1 und 12.2 gelten sinngemäß auch für Druckaufträge.
12.3 Die Pflege, Wartung und teilweise Erneuerung der vorgenannten Gegenstände richtet sich nach den jeweils getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
12.4 Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an nach seinen Angaben gefertigten Zeichnungen oder Erzeugnissen sowie an von ihm entwickelten Verfahren vor.
12.5 Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an den Auftraggeber notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben alleiniges Eigentum des Auftraggebers. Solche Informationen - außer für Lieferungen an den Käufer - dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers nicht vervielfältigt oder anderweitig verwendet werden. Alle vom Besteller stammenden Informationen (ggf. einschließlich angefertigter Kopien oder Zeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände sind auf Verlangen des Bestellers vollständig und unverzüglich an diesen zurückzugeben oder zu vernichten.
Der Besteller behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleitern usw.) vor. Soweit diese dem Besteller von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
13. Zahlung
13.1 Der Besteller kann bis zum 25. Tag bzw. dem ersten Werktag des der Lieferung folgenden Monats mit 3 % Skonto zahlen. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
13.2 Zahlungen des Bestellers bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung und erfolgen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
13.3 Ansprüche des Auftragnehmers aus diesem Vertrag können mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abgetreten werden.
13.4 Der Auftraggeber kann gegen alle Forderungen, die der Auftragnehmer gegen ihn hat, mit allen Forderungen aufrechnen, die ihm gegen den Auftragnehmer zustehen.
13.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, mit und gegen fällige, unberechtigte und künftige Forderungen aufzurechnen, die der ZF Friedrichshafen AG oder einer Gesellschaft, an der die ZF Friedrichshafen AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 % beteiligt ist, gegen den Auftragnehmer zustehen, sowie mit und gegen Forderungen aufzurechnen, die der Auftragnehmer gegen eine der genannten Gesellschaften hat. Über den Stand dieser Beteiligungen wird der Auftragnehmer ggf. auf Anfrage informiert.
Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass alle Sicherheiten, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber stellt, auch zur Sicherung derjenigen Forderungen dienen, die den im vorstehenden Absatz genannten Gesellschaften gegen den Auftragnehmer zustehen. Umgekehrt dienen alle diesen Gesellschaften vom Auftragnehmer gegebenen Sicherheiten auch zur Sicherung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind.
14. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit/Gültigkeit, Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen der Geschäftssitz des Bestellers.
14.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile dieser Bedingungen nicht berührt. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommt.
14.3 Gerichtsstand ist das für den Auftraggeber allgemein zuständige Gericht am Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
14.4 Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).